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Verkehrsrecht:
Verkehrsrecht
Werden bei Mäharbeiten zum Straßenkörper gehörender
Grünstreifen Steine hochgeschleudert, stellt dies für den Kraftfahrer
ein allgemeines Risiko dar. Hierdurch entstehende Schäden muss er selbst
tragen. Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht.
Dies entscheid das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im
Fall eines Autofahrers, dessen Fahrzeug durch bei Mäharbeiten
hochgewirbelte Steine beschädigt wurde. Dabei wies das Gericht darauf
hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die öffentlichen
Verkehrsflächen möglichst frei von Gefahren zu gestalten. Hierzu gehört
neben dem Streuen bei Schneefall, der Straßenreinigung und der
Straßenbeleuchtung auch das Mähen der zum Straßenkörper gehörenden
Grünstreifen. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von
Steinen oder anderer Gegenstände zu einer Verletzung von
Straßenbenutzern oder Fahrzeugen kommen kann, ist nicht ganz abwegig. Im
Rahmen des - wirtschaftlich - Zumutbaren muss dies weitgehend vermieden
werden. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde einen modernen Rasenmäher
mit Grasauffangbehälter und zusätzlichen seitlichen Schutzblechen
benutzt. Dieser entsprach damit dem neuesten Stand der Technik und bot den
bestmöglichen Schutz vor dem Wegschleudern von etwaigen Gegenständen.
Die Behörde hat damit alles ihr Mögliche getan, um einen eventuellen
Schaden zu vermeiden. Wenn es dennoch zu hochschleudernden Steinen kommt,
liegt dies im allgemeinen Risiko, das jeder Straßenbenutzer tragen muss
(OLG Stuttgart, Urteil vom 11.9.2002).
Zum Anfang
Der Bußgeldkatalog sieht ein Fahrverbot vor, wenn ein
Fahrer innerhalb eines Jahres zweimal bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt wird. Auf
das Fahrverbot kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die
wirtschaftliche Existenz des Betroffenen durch das Fahrverbot gefährdet
wäre.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aber in einer
aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass nicht schon jeder
wirtschaftliche Nachteil den Verzicht auf das Fahrverbot rechtfertigt.
Sinn und Zweck des Fahrverbots ist die eindringliche "Warn- und
Denkzettelfunktion". Es müssen daher besondere, außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf diesen "Denkzettel"
rechtfertigen. Erforderlich ist, dass durch das Fahrverbot erhebliche
Härten die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährden. Möglich
ist auch, dass eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und
durchschnittlicher Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ebenfalls
eine wirtschaftliche Bedrohung des Betroffenen darstellen (OLG Hamm,
Beschluss vom 22.8.2002).
Zum Anfang
Die Polizei ist von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist. Hierauf kann sich ein Polizeibeamter auch
berufen, wenn er sich nicht im Dienst befindet. Es muss jedoch eine
Situation vorliegen, in der er eine "Dienstaufgabe" wahrnimmt.
Deren Dringlichkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände das
Sonderrecht im Verhältnis zu möglichen Gefahren im Straßenverkehr
rechtfertigen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer
unangemessenen Beeinträchtigung wie beispielsweise der konkreten
Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen. Dem
lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Polizist war während seiner Freizeit auf der Autobahn
"geblitzt" worden, als er die vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h überschritt. Er begründete die
Geschwindigkeitsüberschreitung damit, dass er einen BMW-Fahrer verfolgt
habe, der eine auf der linken Fahrspur fahrende Kolonne rechts überholt
habe und plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt sei.
Hier habe er sich vor das erste Fahrzeug der Kolonne gesetzt und dann
stark abgebremst, so dass es beinahe zu einem Auffahrunfall gekommen sei.
Sodann habe sich der BMW-Fahrer mit rasender Geschwindigkeit entfernt. Mit
der Verfolgung habe der Polizist die Identität des BMW-Fahrers ermitteln
und den Vorfall zur Anzeige bringen wollen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob in seiner
Entscheidung die erstinstanzliche Verurteilung des Polizisten auf. Es
stellte klar, dass die Wahrnehmung von Sonderrechten auch für Polizisten
möglich ist, die sich nicht im Dienst befinden. Voraussetzung ist jedoch,
dass sie dienstlich tätig werden. Dabei dürfen Verkehrsregeln nur dann
überschritten werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet
werden. Ob dies vorliegend der Fall war, muss nun das erstinstanzliche
Gericht in einem neuen Verfahren überprüfen (OLG Hamm, Beschluss vom
19.9.2002).
Zum Anfang
Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, muss sich so
verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Kommt es dennoch zum Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden
Fahrzeug, muss der Anfahrende den vollen Unfallschaden tragen, sofern er
nicht einen Fahrfehler des Vorbeifahrenden nachweisen kann.
Diese Entscheidung erging zu Lasten eines Autofahrers, der
am Straßenrand geparkt hatte. Eine Autofahrerin wollte das geparkte
Fahrzeug überholen und fuhr daran vorbei. Als sie anschließend ihren Pkw
wieder nach rechts steuerte, stießen die Fahrzeuge miteinander zusammen,
da der parkende Fahrzeugfahrer zwischenzeitlich angefahren war.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschied,
dass der Unfall allein von dem parkenden Autofahrer verursacht wurde.
Kommt es beim Anfahren eines parkenden Pkw vom Fahrbahnrand auf die
Fahrbahn zu einem Unfall mit einem anderen vorüberfahrenden Fahrzeug,
spricht schon der "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass der
Zusammenstoß eine Folge davon ist, dass der anfahrende Fahrzeugführer
seine besondere Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet hat. Der
Fahrer des vorbeifahrenden Wagens muss nicht damit rechnen, dass ein von
ihm überholtes Fahrzeug noch während des Vorbeifahrens vom Straßenrand
anfährt. Ihn trifft daher kein Mitverschulden, sofern ihm nicht
Unaufmerksamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen wird
(Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6.3.2002).
Zum Anfang
Für einen Dieb stellt es zwar eine gewisse Erleichterung
dar, wenn der Fahrzeugeigentümer den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende
im Fahrzeug belässt. Anders als bei dauernder Aufbewahrung eines
Zweitschlüssels im Fahrzeug ist damit aber noch keine erhebliche
Gefahrerhöhung begründet, die eine Leistungsfreiheit der Versicherung
nach sich zieht.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall
eines Fahrzeugeigentümers, der den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende
seines Fahrzeugs "versteckt" hatte. Das Fahrzeug wurde gestohlen
und über die polnisch-russische Grenze verbracht. Dabei hatte der
Grenzbeamte den Kfz-Schein kontrolliert, den die Diebe zwischenzeitlich
gefunden hatten. Der Versicherer lehnte eine Teilkaskoentschädigung ab.
Das OLG verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Es stellte klar, dass
die Versicherung nicht leistungsfrei geworden ist, weil der Kläger den
Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belassen hatte. Dieses Verhalten sah
das Gericht zwar als "Gefahrerhöhung" an. Es hat aber nicht die
Feststellung treffen können, dass die Gefahrerhöhung
"erheblich" war, wie es für eine Leistungsfreiheit der
Versicherung erforderlich wäre. Das OLG führte aus, dass für die
Verwertung des Fahrzeugs der Kfz-Schein im Gegensatz zum Kfz-Brief von nur
untergeordneter Bedeutung ist. Abgesehen davon müssten bei einer
Vermarktung des gestohlenen Fahrzeugs ohnehin gefälschte Kfz-Papiere
verwendet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 30.8.02).
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