Feb 09

 

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Inhaltsverzeichnis Februar 2009:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Autokauf: Mangelbeseitigung durch Gerichtssachverständigen steht Rücktritt nicht entgegen

Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem betreffenden Fall hatte ein Mann von einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre alten Range Rover (Km-Stand 101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ohne Abstimmung mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest provisorisch - zu beheben.

Der BGH gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das sei kein nur geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt nach Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Auch die zumindest provisorische Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen (BGH, VIII ZR 166/07).

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als "Waffe"

Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen.

Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (Mitsichführen einer Waffe) verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der für die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe umfasse nach Ansicht des BVerfG in diesem Fall nicht mehr einen Pkw. Zwar sei die Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichne aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liege, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch sei, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genüge danach nicht. Eine derart weite Definition mache den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos. Praktisch jeder Gegenstand lasse sich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Die gegenteilige Auffassung, die bisher auch der Bundesgerichtshof vertrat, wird sich nach dieser Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten lassen (BVerfG, 2 BvR 2238/07).

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Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass

  • es sich um ein Mobiltelefon handele und nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und

  • der Betroffene dafür auch das Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.

(OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)

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Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt

Die Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte.

Nach Auffassung der Richter begegne die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert habe (OLG Hamm, 4 Ss 21/08).

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Tiefgarage: Autofahrer darf Signal zum Öffnen des Garagentors erst geben, wenn er dies sehen kann

Ein sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen.

Das musste sich eine Autofahrerin sagen lassen, die für ihren Pkw einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet hatte. Als sie eines Tages die Tiefgarage verlassen wollte, betätigte sie noch auf ihrem Stellplatz die Fernsteuerung, indem sie auf "öffnen" drückte. Das Tor konnte sie dabei nicht sehen. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Aufgrund des gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Autofahrerin ausfuhr. Dabei wurde ihr Pkw erheblich beschädigt. Den Schaden von insgesamt fast 4.600 EUR verlangte die Autofahrerin von dem Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte.

Die Klage der Autofahrerin auf Zahlung der anderen Hälfte wies das Amtsgericht (AG) München jedoch ab. Nach Ansicht der zuständigen Richterin träfe sie ein erhebliches Mitverschulden. Dieses sei mit mindestens 50 Prozent anzusetzen. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von dort aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es könne insbesondere nie ausgeschlossen werden, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere. Das gelte umso mehr, da es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender Pkw dem Rolltor ein Signal schicken können. Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe (AG München, 231 C 2920/08, rkr.).

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Steuerrecht


Pendlerpauschale: Weitere Informationen im Überblick

Bereits in der Januar-Ausgabe 2009 haben wir Sie auf das wichtige Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entfernungspauschale hingewiesen. In der aktuellen Ausgabe haben wir weitere wichtige Informationen zusammengestellt und die Auswirkungen nach Jahren unterteilt.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2007: Unternehmer, Freiberufler, Landwirte oder Beteiligte an einer Personengesellschaft müssen ihre Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung anpassen und eine Berücksichtigung für 2007 in der Regel selbst beantragen. Dies gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt.

Arbeitgeber können bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vielmehr formlos zu bescheinigen, dass er einen individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Belässt es der Arbeitgeber bei der Lohnbesteuerung für die ersten 20 Kilometer, kann der Arbeitnehmer insoweit die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abziehen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2008: Die Auswirkungen ergeben sich über die Steuererklärung 2008. Sofern Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Werbungskosten über der Arbeitnehmer-Pauschale von 920 EUR liegen, wirkt sich die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg zur Arbeit aus.

Selbstständige sollten ihre Gewinnermittlung für 2008 bei den anstehenden Jahresabschlussarbeiten anpassen. Gleiches gilt für die Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Auch für den Lohnzahlungszeitraum 2008 kann der Arbeitgeber eine Pauschalierung bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zum Veranlagungszeitraum 2007 verwiesen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2009: Für 2009 sollte der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Anpassung der Vorauszahlung beantragt werden. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags müssen die jährlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten mehr als 1.520 EUR betragen. Ohne weitere Werbungskosten muss die Entfernung daher mindestens 23 km betragen.

Die Pauschalbesteuerung für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile kann für den Lohnzeitraum 2009 wieder für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgenommen werden.

Ausblick: Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen kann rückwirkend ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht beansprucht werden. Ob damit auch wieder die über der Entfernungspauschale liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln abziehbar sind, ergibt sich aus dem BVerfG-Urteil allerdings nicht. Ein weiteres Schreiben der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Mit der Entfernungspauschale waren ab 2007 Unfälle abgegolten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Abgeltungswirkung galt gesetzlich bereits seit 2001, die Finanzverwaltung hatte die Unfallkosten allerdings bis Ende 2006 zum Abzug zugelassen. Die Rücknahme dieser Vergünstigung war unbedenklich und führt durch das BVerfG-Urteil zu keiner Änderung (BVerfG, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).

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Wohnungsbauprämie: Erschwerte Auflagen ab 2009

Durch eine Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes gelten für die Wohnungsbauprämie ab 2009 neue Regeln. Denn die staatliche Prämie in Höhe von 512 EUR (1.024 EUR bei Verheirateten) wird bei Neuverträgen ab 2009 nur noch dann gewährt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird, also für den Bau, Kauf oder für die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum.

Der Gesetzgeber hat jedoch einige Ausnahmen zugelassen. Sofern der Bausparer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er nach Ablauf der siebenjährigen Sperrzeit frei über das Guthaben verfügen. Von dieser Ausnahme kann jedoch nur einmal im Leben profitiert werden. Bei sozialen Härtefällen (z.B. Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Dauerarbeitslosigkeit) ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung nach der Sperrfrist ebenfalls nicht vorgeschrieben.

Hinweis: Für Altverträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen worden sind und auf die bis Ende 2008 mindestens eine Regelsparrate eingezahlt wurde, sind die Neuregelungen nicht anzuwenden. Somit darf nach Ablauf der Sperrfrist weiterhin uneingeschränkt über das Guthaben verfügt werden (Wohnungsbauprämiengesetz, zuletzt geändert durch Art. 5 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.7.2008).

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Steuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde geregelt, dass rückwirkend ab 2008 zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben.

Begünstigt sind Arbeitnehmer, 400-EUR-Jobber und auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Zahlt der Betrieb seiner Belegschaft z.B. einen Raucherentwöhnungskurs zum Preis von 40 EUR pro Monat, liegt eine Sachzuwendung von 480 EUR im Jahr vor. Diese liegt unter dem Freibetrag von 500 EUR und bleibt damit steuerfrei. Die Zuwendung muss nicht auf die monatliche 44-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Nicht begünstigt sind hingegen die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios sowie die Entgeltumwandlungen von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn.

Sofern die Barleistungen oder die Sachzuwendungen zur Gesundheitsförderung 500 EUR im Jahr überschreiten, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Dabei scheiden jedoch von vorneherein Gesundheitsmaßnahmen aus, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse vom Arbeitgeber bezahlt werden und auch vor der Gesetzesänderung steuerfrei waren. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag von 500 EUR mehrfach genutzt werden.

Hinweis: Die Neuregelung ist rückwirkend für den Lohnzahlungszeitraum 2008 anzuwenden. Da das Jahressteuergesetz 2009 aber erst im Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, kann diese Rückwirkung allerdings nur für das Steuer- nicht hingegen für das Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Somit kommt es zur Sozialversicherungsfreiheit erst mit dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes am 24.12.2008 (Jahressteuergesetz 2009).

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Meldepflichten: Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche ab dem 1.1.2009 die Pflicht, neue Arbeitnehmer sofort elektronisch zu melden (Sofortmeldung). Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich:

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Unternehmen der Fleischwirtschaft.

Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. Sie muss

  • den Vor- und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Hinweis: Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen (Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).

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Firmenwagen: Privatnutzung wird durch Jahresbahnfahrkarte widerlegt

Sofern ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen kann, muss der daraus resultierende geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Wird der Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der Zuschlag zu erhöhen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöht sich der Zuschlag dabei für jeden Kalendermonat typisierend um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer.

Nach ständiger Rechtsprechung spricht beim Firmenwagen regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises konkretisiert. Der Zuschlag im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung kann entfallen, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und dies durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird. Damit bekräftigt der Bundesfinanzhof seine Sichtweise, die er bereits zu Fahrten unter Ausnutzung von Park & Ride getroffen hat. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten einen geldwerten Vorteil angenommen, weil weder ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen noch überwacht worden war.

Die tatsächliche Pkw-Nutzung für den Weg zur Arbeit ergibt sich nicht bereits aus der Annahme, dass der Pkw auch für derartige Fahrten genutzt werden kann. Die Annahme kann entkräftet werden, indem der Arbeitnehmer Kopien der gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vorlegt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt zwar eine abweichende Auffassung, erkennt die Grundsätze des Bundesfinanzhofs aber als Billigkeitsregelung an, wenn z.B. durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird, dass der Pkw nicht für die Strecke zum Arbeitsplatz genutzt wird (BFH, VI R 52/07).

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Wirtschaftsrecht


Betriebliche Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden!

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

Nachfolgende schriftliche und elektronische Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1998 oder früher, wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,
  • Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1998 und früher,
  • Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1998 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1998 oder früher,
  • Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung, die 1998 oder früher erstellt wurden,
  • Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1998. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus,
  • Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und früher,
  • Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,
  • erhaltene (im Original) und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe (in Kopie), die 2002 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege, wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2002 oder früher.

Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

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GmbH-Reform: Zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurde die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" zum 1.11.2008 eingeführt. Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft folgende Antworten geliefert:

  • Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich nur im Absatz 5a des GmbH-Gesetzes. Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Daher gelten auch hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft an einer anderen Gesellschaft keine Besonderheiten.
  • Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls zur Gründung einer Unternehmergesellschaft richtet sich nach der Höhe der konkreten Stammeinlage. Es wird somit nicht auf einen Mindestgeschäftswert von 25.000 EUR abgestellt.

Hinweis: Die Unternehmergesellschaft muss anstelle des Rechtsformzusatzes "GmbH" die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage).

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Genossenschaft: Nachschusspflicht der Mitglieder beim Ausscheiden

Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht für ausgeschiedene Mitglieder einer Genossenschaft ist die Handelsbilanz maßgeblich.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Baugenossenschaft, die einen ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen wollte. Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Genossenschaft berief, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die ausscheidenden Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Vorliegend stritten die Parteien darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also - technisch gesprochen - ihre stillen Reserven auflösen müsse. Das meinte der ausscheidende Genosse, der so tun wollte, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Genossenschaft wollte dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen.

Der BGH gab der Genossenschaft recht. Er entschied, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich sei. Stille Reserven der Genossenschaft seien bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Genossenschaftsgesetz. Das Gesetz wolle nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Es ziele - im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes - auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern (BGH, II ZR 227/07, II ZR 229/07 und II ZR 26/08).

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Betriebsübernahme: Keine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Firmennachfolger nicht für zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet. Im Urteilsfall übernahm ein Sohn von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft. Einige Monate nach der Übertragung wurde die Umfirmierung ins Handelsregister eingetragen, eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer wurden vergeben. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre vor der Geschäftsübernahme forderte die Krankenkasse rund 3.500 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen von dem Rechtsnachfolger.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Im Kern urteilten die Richter, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Rechtsnachfolgers gibt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass sich eine solche Einstandspflicht nicht aus dem Handelsgesetzbuch ergibt, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören aufgrund gesetzlicher Regelung auch Steuern. Eine Gesetzesvorschrift zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung existiert aber nicht. Somit kann der Versicherungsträger seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen.

Hinweis: Endgültige Rechtssicherheit besteht jedoch noch nicht, da die Revision zugelassen worden ist (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Februar 2009

Im Monat Februar 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 02. Januar 2005