Jun 09

 

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Inhaltsverzeichnis Juni 2009:

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Verkehrsrecht

Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei älteren Gebrauchtwagen kein Mangel

Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autokäufers. Dieser hatte einen 10 Jahre alten Pkw bei einem Händler gekauft. Als er erfuhr, dass der Wagen seit 19 Monaten stillgelegt war und bei dem Händler gestanden hatte, sah er hierin einen Mangel. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

 

Der BGH versagte ihm diese jedoch in letzter Instanz. Da keine, auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen sei, komme es auf die „normale“ Beschaffenheit an. Entscheidend seien allein die Auswirkungen der Standdauer im konkreten Fall. Der Autokäufer hätte daher standzeitbedingte Mängel vortragen und beweisen müssen. Außer der Dauer der Standzeit spiele dabei das Alter des Fahrzeugs, sein Korrosionsschutz, der Ort der Aufbewahrung und der konkrete Schutz während der Aufbewahrung eine Rolle. Im vorliegenden Fall habe der Käufer solche Mängel nicht vorgetragen, daher sei die Klage abzuweisen gewesen.

 

Hinweis: Etwas anderes gilt bei Neu- oder Jahreswagen. Hier liegt eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Lange Standzeiten vor der Erstanmeldung gelten hier als Mangel und können den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen (BGH, VIII ZR 34/08).

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Versicherungsrecht: Wiederherstellung oder Reparatur bei der Neuwertversicherung

Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwerts, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.

 

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Hauseigentümers, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Vereinbart war, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten. Als der Hauseigentümer die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden an dem 30 Jahre alten Parkettfußboden. Es löste sich die Eichenholzdeckschicht, außerdem verfärbten sich zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter. Der Hauseigentümer verlangte von seiner Versicherung Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur- und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.

 

Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und wandte sich an das AG. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Im vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Aufgrund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei (AG München, 275 C 13630/07).

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Wenden: Überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers bei Zusammenstoß mit Straßenbahn

Überfährt ein Pkw-Fahrer trotz Gegenverkehrs und herannahender Straßenbahn beim Wenden die Straßenbahnschienen, trifft ihn bei einem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden.

 

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Dieser hatte auf einer belebten Straße wenden wollen. Dazu nutzte er einen Überweg über die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen. Wegen des Gegenverkehrs musste er hier anhalten. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Pkw-Fahrer verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadenersatz. Die Verkehrsbetriebe haben im Gegenzug ihrerseits Schadenersatz gefordert.

 

Das OLG sah nur ein geringes Verschulden des Straßenbahnführers von 30 Prozent, im Übrigen trage der Autofahrer das überwiegende Verschulden. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde. Der Pkw-Fahrer habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Er habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen kein Verkehrsverstoß nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass der Pkw-Fahrer sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe diesen nicht das alleinige Verschulden (OLG Brandenburg, 12 U 145/08).

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Unfallflucht: Kein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort bei späterer Kenntnis vom Unfall

Ein Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt.

 

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers, der mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte. Er wurde vom Geschädigten verfolgt und 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses entfernt auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte setzte seine Fahrt gleichwohl fort. In erster Instanz wurde er deshalb wegen eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt.

 

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg, das OLG sprach ihn frei. Nach Ansicht der Richter bestehe keine Strafbarkeit, wenn der Betroffene erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfährt. Der Anhalteort werde nicht dadurch zum Unfallort, dass der Unfall im fließenden Verkehr geschah und der Geschädigte als eine feststellungsbereite Person den Angeklagten verfolgt habe. Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallorts komme es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen (OLG Hamburg, 3-13/09 (Rev)).

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Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?

Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).

 

So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das OLG nun auf.

 

Die Richter sahen in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine „Gewalt“ i.S. des § 240 Abs. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege auch im Straßenverkehr „Gewalt“ vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei könnten u.a. die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Den für die Annahme von „Gewalt“ erforderlichen körperlichen Auswirkungen beim Opfer sei genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten würden. Insoweit seien aber die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend gewesen. Die Geschwindigkeitsverringerung sei kein solch abruptes Abbremsen, dass die Zeugin ebenfalls zu einem solchen Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Die vom Landgericht mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten bei dem gefährlichen Überholvorgang sei nicht näher festgestellt. Ebenso mangele es an Feststellungen zu den angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht habe, am Pkw des Angeklagten vorbeizufahren bzw. diesen zu überholen. Das Landgericht muss nun in einer neuen Verhandlung den Sachverhalt genauer aufklären. Möglicherweise ergibt sich dann doch eine Strafbarkeit des Angeklagten (OLG Celle, 32 Ss 172/08).

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Zulassung: Klebekennzeichen als Nummernschild ist verboten

Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird.

 

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Von der Entscheidung betroffen ist die Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führte die Halterin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legte es beim Parken hinter die Windschutzscheibe. Die zuständige Behörde gab ihr auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Frau geltend, das sich das beanstandete Klebekennzeichen schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde. Außerdem entspreche es den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.

 

Die von der Frau nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht. Auf der Vorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Zudem habe die Behörde zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. An dem betreffenden Mazda könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung würden die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht rechtfertigen (VG Koblenz, 3 K 904/08.KO).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

 

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Steuertermine im Monat Juni 2009

Im Monat Juni 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

 

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

 

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

 

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2009.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 02. Januar 2005