|
|
Inhaltsverzeichnis Juni 2005:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerbraucherrechtAktuelle Gesetzgebung: Vernetzung der Strafregister nimmt Gestalt anDas Bundesjustizministerium plant, noch in diesem Jahr einen umfassenden elektronischen Informationsaustausch zwischen dem deutschen Bundeszentralregister und den französischen, spanischen und belgischen Strafregistern über die dort gespeicherten Vorstrafen zu ermöglichen. Die Vernetzung der nationalen Strafregister soll das derzeitige papiergebundene und damit zeitaufwändige System durch einen schnellen elektronischen Informationsaustausch ersetzen. So kann das Verfahren praktisch ablaufen:
Die beiden Zentralregister fungieren somit als "Kopfstellen". Eine andere Abfrage als an die des jeweiligen Heimatstaats ist für die weit überwiegende Anzahl der Fälle nicht erforderlich. Es gibt nach diesem Modell also keinen direkten Zugriff des ausländischen Strafregisters auf ein anderes Strafregister im Wege des Online-Verfahrens. Trotzdem soll der Informationsaustausch innerhalb kurzer Zeit, erforderlichenfalls innerhalb weniger Stunden realisiert werden können. Formfragen: Wann liegt eine wirksame Schenkung vor?Wird ein "Geschenk" nicht an den Beschenkten herausgegeben, kann dieser die Herausgabe nur verlangen, wenn der Schenkungsvertrag notariell beurkundet wurde. Dies musste sich eine Frau sagen lassen, die von ihrem damaligen Freund ein Schreiben bekam, in dem es hieß: "Schenkung: Hiermit schenke ich Frau ... geboren am ... mein Auto - einen Porsche 928, Fahrzeug-Ident.-Nr. ... mit sofortiger Wirkung." Der Freund hatte diesen Brief zusammen mit dem Fahrzeugbrief und einem Schlüssel für den Porsche in ihren Briefkasten geworfen. Da das Fahrzeug reparaturbedürftig war, behielt er es noch und brachte es zur Reparatur. Die Frau unterschrieb ebenfalls das Schriftstück, zur Übergabe des Wagens kam es jedoch nicht. Nachdem die Beziehung gescheitert war, verlangte die Frau die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies ihre Klage jedoch ab. Ein Herausgabeanspruch stehe ihr mangels Vereinbarung weder aus Verwahrung noch aus Leihe zu. Das Schenkungsversprechen sei formunwirksam und damit nichtig, weil die erforderliche Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten worden sei. Dieser Formmangel sei auch nicht durch "Bewirken der versprochenen Leistung" geheilt worden. Die Frau habe kein Eigentum an dem Porsche erlangt, da eine Übergabe des Fahrzeugs nie stattgefunden habe. Für den Übergang des Besitzes reiche es nicht aus, dass die Frau die Fahrzeugschlüssel zugesendet bekommen hatte. Die Übergabe sei auch nicht durch die Vereinbarung eines so genannten mittelbaren Besitzes erfolgt. Dazu hätte es einer näheren Absprache bedurft,
Darüber hätten die Parteien jedoch nicht gesprochen. Die Übergabe des Fahrzeugbriefs sei zur Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug weder erforderlich noch ausreichend, sie könne die Übergabe des Fahrzeugs nicht ersetzen. Dass der Frau durch die Übersendung des Fahrzeugschlüssels die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich selbst in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen, habe sie nicht behauptet. Nach ihren Angaben vor Gericht habe sie den genauen Standort des Fahrzeugs nämlich nicht gekannt (OLG Karlsruhe, 17 U 180/04). Produkthaftung: Hersteller muss bei Produktfehler Schmerzensgeld zahlenEin Fahrradhersteller muss einer Frau Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR zahlen, weil sie infolge eines Pedalbruchs gestürzt war und sich verletzt hatte. Zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam es wie folgt: Die Frau hatte in einem Discountmarkt ein Citydamenrad gekauft. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine komplizierte Daumenfraktur zu. Sie musste mehrere Wochen ins Krankenhaus und wurde zweimal operiert. Das OLG hielt bei diesem Tatbestand den Schmerzensgeldanspruch für gerechtfertigt. Zwar habe das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiere, nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vorgesehen (geändert seit 2002). Die Haftung des Fahrradherstellers folge aber aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich der Hersteller nicht entlastet. Er hätte die Pflicht gehabt, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass er dies nicht getan habe, gereiche ihm zum Verschulden. Dass der Hersteller werktäglich bis zu 1000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich der Hersteller entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen (OLG Oldenburg, 8 U 301/04). Straßenname: Kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen PostanschriftDie Änderung einer Straßenbezeichnung steht im Ermessen der Gemeinde. Die betroffenen Anwohner haben jedoch einen Anspruch auf Berücksichtigung ihres Interesses an der Beibehaltung der bisherigen Anschrift. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, das im vorliegenden Fall einen Ermessensfehler verneinte und die Klage abwies. Geklagt hatte der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Dieses Hausgrundstück war von der Gemeinde im Zuge einer Neuordnung der Anschriften und Hausnummern nach rund 30 Jahren einer anderen Straße zugeordnet worden. Anlass für die Neuordnung war die zu enge Hausnummernvergabe durch den fortschreitenden Ausbau von Scheunen im Ortskern. Die dadurch entstandene unübersichtliche Situation sollte behoben werden, um das Auffinden der Anwesen, insbesondere auch im Notfall, zu gewährleisten. Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass die auf dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht beruhende Änderung der Straßenbezeichnung gegenüber dem Kläger nicht willkürlich sei. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeinde. Zu jenem Zeitpunkt habe das klägerische Grundstück keinen Zugang und keine Zufahrt zu der Straße besessen, deren Namen ihm bisher zugeteilt gewesen sei. Seine Erschließung sei vielmehr ausschließlich über die Straße erfolgt, der es jetzt zugeordnet werde. Die mit der Änderung der Anschrift verbundenen Nachteile (Druck neuer Geschäftspapiere und Visitenkarten, Änderung der Beschriftungen auf den Waren, Mitteilung der geänderten Anschrift an Kunden, Behörden etc.) lägen noch im Rahmen des Typischen und Zumutbaren (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11002/04.OVG). VerkehrsrechtAktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz bei Schäden im LuftverkehrZum Stichtag 30. April 2005 ist der Opferschutz im Luftverkehr weiter verbessert worden. Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sind ab diesem Tag verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:
Bereits seit Sommer letzten Jahres gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine wesentlich verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. Am 28. Juni 2004 sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Jetzt treten die EG-Verordnung Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber und das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die EG-Verordnung vereinheitlicht die Anforderungen an die Versicherung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern europaweit, damit die Ansprüche im Schadenfall nicht ins Leere laufen. Die Vorschriften gelten sowohl für Passagier- und Güterschäden als auch für Schäden an Personen oder Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Das Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften ergänzt die EG-Verordnung: Es schließt einzelne Deckungs- und Regelungslücken, die die Verordnung offen lässt. Außerdem werden die Höchstgrenzen für die Haftung für Drittschäden im deutschen Recht an die Mindestdeckungssummen der EG-Verordnung angepasst. Das verbessert den Opferschutz insbesondere bei Unfällen mit größeren Flugzeugen. Die Verletzung der in der EG-Verordnung vorgesehenen Versicherungspflichten kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR belegt werden. Passagierinformationen des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie unter www.lba.de. Hausdurchsuchung: Wann ist Durchsuchung bei Straßenverkehrsdelikt erlaubt?Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Durchsuchung muss nur hingenommen werden, wenn diese mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist. Diese wichtige Klarstellung nahm jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. In dem betreffenden Fall wurde gegen einen Autofahrer wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr und der Sachbeschädigung ermittelt. Der Fahrer benannte einen Zeugen für eine Alibibehauptung. In der Hauptverhandlung bekundeten der durch die Tat Geschädigte und dessen Vater, nicht der Autofahrer, sondern der Zeuge sei der Täter. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren ein. Das Amtsgericht ordnete ca. 16 Monate nach der Tat die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Zeugen an. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Unterlagen dienen, aus denen sich die persönliche Beziehung des Zeugen zu dem betroffenen Autofahrer ergebe, sowie von Hinweisen darauf, ob der Zeuge das Fahrzeug am Tattag geführt habe. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Zeugen hatte Erfolg. Nach Ansicht des BVerfG würde der Durchsuchungsbeschluss das Grundrecht des Zeugen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) verletzen. Zwar reiche der Verdacht einer Nötigung und einer Sachbeschädigung im Straßenverkehr generell aus, eine Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen. Weder handele es sich bei diesen Delikten um Bagatellkriminalität, noch könne Art. 13 GG entnommen werden, dass allein der Verdacht schwerer Straftaten eine Durchsuchung rechtfertigen könne. Die Anordnung einer Durchsuchung sei aber unverhältnismäßig gewesen. Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung müsse nur hingenommen werden, wenn die Durchsuchung im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sei. Es sei unerfindlich, welche Beweisgegenstände in einer Wohnung aufzufinden sein sollten, aus denen geschlossen werden könne, dass der Wohnungsinhaber an einem bestimmten, ca. 16 Monate zurückliegenden Tag das Fahrzeug eines anderen geführt haben könne. Über ein solches Ereignis würden üblicherweise keine Aufzeichnungen geführt, noch würden andere Beweiszeichen darauf hindeuten. Selbst die enge Bekanntschaft zwischen Wohnungsinhaber und Fahrzeughalter, für die eventuell Beweisgegenstände in einer Wohnung gefunden werden könnten, weise nicht auf die Fahrzeugbenutzung an einem bestimmten Tag hin. Sollten Besonderheiten in Frage gekommen sein, hätte das Amtsgericht sie benennen müssen, um die Suche auf bestimmte Gegenstände zu konzentrieren (BVerfG, 2 BvR 1467/04). Ordnungswidrigkeit: Unterbrechung der Verjährung bei vorläufiger Einstellung des VerfahrensZur Unterbrechung der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Autofahrer Recht, der am 25.2.2003 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Der Bußgeldbescheid konnte zunächst nicht zugestellt werden, weil die Bußgeldbehörde versehentlich den falschen Wohnort eingetragen hatte ("59379 Selm" statt "59379 Schwerte"), obwohl ihr der richtige Wohnort bekannt war. Die Bußgeldbehörde stellte das Verfahren am 23.5.2003 zunächst vorläufig ein. Der Bescheid konnte dem Autofahrer erst am 30.6.2003 zugestellt werden. Dieser berief sich daraufhin auf Verjährung. Das Amtsgericht verurteilte ihn dennoch, seine Rechtsbeschwerde beim OLG hatte jedoch Erfolg. Das OLG verdeutlichte, dass die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen werde, wenn
Voraussetzung sei aber, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befände, weil z.B. die Polizeibeamten den Wohnsitz des Betroffenen nicht richtig aufgenommen haben. Dieser Irrtum müsse zudem unverschuldet sein. Denn die Bestimmungen über die Unterbrechung seien als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben. Fehler der Verwaltungsbehörde könnten demnach nicht dem Betroffenen insofern zum Nachteil gereichen, als mit ihnen die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 OWiG herbeigeführt werden könne. Vorliegend habe, wie die Aktenlage ergibt, kein unverschuldeter Irrtum über den Wohnsitz der Betroffenen bestanden. Vielmehr sei dieser von Anfang an zutreffend bekannt und zweifelsfrei gewesen. Bei einer solchen Sachlage sei kein Raum mehr für die Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung der Einstellung (OLG Hamm, 2 Ss OWi 479/04). Trunkenheit: Betrunkener Radfahrer verliert seinen Führerschein und darf nicht mehr Rad fahrenDie Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der betrunken am Verkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen. Sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Dies hatte den Fall eines Radfahrers zu entscheiden, der mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen war und sich verletzt hatte. Ein von der herbeigerufenen Polizei veranlasster Alkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen - auch von Kraftfahrzeugen - vorzulegen. Dieses beim TÜV eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis der Ungeeignetheit des Radfahrers. Die Behörde entzog ihm deshalb den Führerschein und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern. Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das VG entschied, dass die Maßnahmen der Behörde nicht zu beanstanden seien. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehörten nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter des TÜV zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Radfahrer weder zum Führen von Kraftfahrzeugen noch zum Führen von sonstigen Fahrzeugen geeignet sei, seien die getroffenen Entscheidungen des Entzugs der Fahrerlaubnis und des Radfahrverbots rechtmäßig (VG Neustadt, 3 L 372/05.NW). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 beträgt 1,21 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Juni 2005Im Monat Juni 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 13.6.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt. |
|
Copyright © 2001
Wolfgang Ferner
|